Zweck unserers Vereins

  • Land & Infrastruktur

    Die Mitglieder erhalten Land zur Benützung als Familiengarten zu möglichst günstigen Konditionen zur Verfügung und eine gut ausgebaute Infrastruktur des Areals.

  • Ordnung & Sauberkeit

    Der Verein trägt Sorge dafür, dass das Areal sich gut in die Landschaft eingliedert und eine saubere und gepflegte Erscheinung der einzelnen Gärten und des gesamten Areals erreicht wird.

  • Kontakte & Erfahrungsaustausch

    Der Verein pflegt Kontakte zu anderen Vereinen mit gleichen oder ähnlichen Zielen zur Förderung des Familiengartengedankens und zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch.

Über den Vorstand

Uns ist es wichtig, dass im Gartenverein alle gleich behandelt werden und wir einander im Garten und auch sonst unterstützen können. Bei Fragen steht der Vorstand zur Verfügung und unterstützt bei Belangen rund um den Verein.

Als Vorstand haben wir die Verpflichtung die Gartenordnung, das Benützungsreglement Vereinshaus und die Statuten einzuhalten und auch durchzusetzen. Wir sind verpflichtet einmal jährlich die Gärten zu begehen, um sicherzustellen, dass die Gartenordnung eingehalten wird.

Organigramm des Vorstands

  • Robert Tropia
    Präsident
    • vakant
      Vize-Präsident
      • Regina Bucher
        Aktuarin
      • Markus Pfander
        Kassier
      • Adolf Stuber
        Infrastruktur Chef
        • Antonio Mastroianni
          Vize-Infrastruktur Chef
      • vakant
        Beisitzer

Unsere Statuten

Der Familiengartenverein Biberist ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Zweck

Der Familiengartenverein Biberist bezweckt:

a) Seinen Mitgliedern Land zur Benützung als Familiengarten zu möglichst günstigen Konditionen zur Verfügung zu stellen

b) Seinen Mitgliedern eine möglichst gut ausgebaute Infrastruktur des Areals anzubieten

c) Durch entsprechende Ordnung dafür zu sorgen, dass das Areal gut in die Landschaft eingegliedert und eine saubere und gepflegte Erscheinung der einzelnen Gärten und des gesamten Areals erreicht wird

d) Er pflegt Kontakte zu anderen Vereinen mit gleichen oder ähnlichen Zielen zur Förderung des Familiengartengedankens und zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch.

Aufnahme, Austritte, Ausschluss der Mitglieder

Als Mitglieder des Familiengartenvereins Biberist können volljährige Personen aufgenommen werden.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand. Ein Aufnahmegesuch kann ohne Begründung abgewiesen werden.

Die Vereinsmitgliedschaft verpflichtet nicht zur Übernahme einer Parzellenpacht.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Ausschluss

c) infolge Tod

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres mit zweimonatiger Frist erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden:

a) bei Verletzung der Statuten und der Vereinsprinzipien

b) bei Verletzung der Familiengartenordnung und der Vorschriften der Einwohnergemeinde Biberist

c) wenn ein Mitglied mit der Bezahlung seiner Verpflichtungen mehr als 3 Monate im Rückstand ist

d) bei Diebstahl, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten.

Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich zu eröffnen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innert 10 Tagen nach Empfang der Ausschlussmeldung das Rekursrecht mit eingeschriebenem Brief an die Vereinsversammlung zu. Eine weitere Beschwerdeinstanz besteht nicht. Vom Rekursrecht sind die unter d) aufgeführten Fälle ausgeschlossen.

Ein Ausschluss kann jederzeit verfügt werden.

Ausschluss und freiwilliger Austritt haben die Auflösung der Pachtverhältnisse zur Folge.

Erlischt eine Mitgliedschaft durch Tod, kann der überlebende Ehegatte oder ein volljähriges Kind die Übertragung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages auf seine Person beantragen, sofern diese Person in Biberist und Umgebung Wohnsitz verzeichnet.

Bei Austritt oder Ausschluss erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Organisation

Die Organe des Familiengartenvereins sind:

a) die Vereinsversammlung

b) der Vereinsvorstand

c) die Rechnungsrevisoren

Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung tritt ordentlicherweise einmal jährlich im 1. Semester zusammen, ausserordentlicherweise wenn es der Vorstand beschliesst oder wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangt.

Die Abstimmungen erfolgen mit einfachem Mehr offen. Ausser es wird aus der Mitte der Versammlung von mindestens einem Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Personen eine geheime Abstimmung verlangt. Ein Vereinsmitglied kann sich durch ein volljähriges im gleichen Haushalt lebendes Familienmitglied vertreten lassen.

Zu den Aufgaben der Vereinsversammlung gehören:

a) Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

c) Wahl des Vereinspräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren auf 3 Jahre

d) Festlegung des Vereinsbeitrages, der einmaligen Eintrittsgebühr und weiterer an den Verein zu leistende Beiträge

e) Beschlussfassung über die vor das Forum der Generalversammlung gezogenen Angelegenheiten und Anträge

f) Beschlussfassung über einmalige Ausgaben in der Höhe von über Fr. 3000.00

g) Entscheide der Rekurse über Mitgliederausschlüsse, Auflösungen von Pachtverträgen.

Die Einladungen zur Vereinsversammlung erfolgen schriftlich.

Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich aus höchstens 7 Mitgliedern zusammen. Er besorgt die Geschäfte und die Ausführung von Beschlüssen der Vereinsversammlung. Wählbar ist jedes Mitglied. Auch Familienmitglieder des Vertragspartners sind in den Vorstand wählbar.

Der Vorstand konstituiert sich selbst unter Vorbehalt von Art. 15c. Er besorgt alle Geschäfte, für die nach diesen Statuten oder nach Gesetz nicht ein anderes Organ zuständig ist.

Zur Erledigung von dringenden Geschäften kann er einen Ausschuss von maximal 5 Vorstandsmitgliedern bestimmen, deren Beschlüsse der nachträglichen Sanktionierung durch den Vorstand bedürfen.

Der Präsident beruft die Sitzung von sich aus oder auf Begehren von 3 Mitgliedern ein.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit. Der Präsident kann ihm besondere Aufgaben übertragen.

Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, gemäss einem durch den Vorstand selber zu beschliessenden Organigramm, einzelne Ressorts zu übernehmen und die überbundenen Aufgaben gewissenhaft durchzuführen.

Der Vereinspräsident hat eine einmalige Ausgabenkompetenz von Fr. 300.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident (bei Abwesenheit des Präsidenten der Vizepräsident) in Verbindung mit dem Sekretär oder dem Kassier.

Für seine Funktion erhält der Vereinsvorstand keine Entschädigung.

Der Jahresbeitrag pro Parzelle wird jeweils an der Jahresversammlung bestimmt und beschlossen.

Rechnungsprüfung

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, die auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt werden. Nach dem 1. Vereinsjahr scheidet der ältere, später jeweils der amtsälteste Revisor, aus. Nach Unterbruch von 2 Jahren sind frühere Revisoren wieder wählbar.

Die Revisoren sind verpflichtet, die Rechnungen und Bücher gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen und über ihren Befund der Vereinsversammlung Bericht und Antrag zu stellen.

Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Vereinsversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigen Personen.

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so wählt die Versammlung eine Liquidationskommission, oder das verbleibende Vermögen wird der Einwohnergemeinde Biberist zur Verwaltung übergeben, bis eine neue Organisation mit gleichem oder ähnlichem Zweck gegründet wird.

Allgemeine Bestimmungen

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Beschlüssen und Verordnungen des Vorstandes, der Familiengartenordnung sowie den Vorschriften der Einwohnergemeinde Biberist nachzuleben und an den vom Verein durchzuführenden gemeinsamen Arbeiten unentgeltlich mitzuwirken. Es haben auch Pensionierte und Vorstandsmitglieder an Fronarbeiten mitzuwirken. Nichtgeleistete Gemeinschaftsarbeit ist durch einen einmaligen Beitrag, der jährlich durch die Vereinsversammlung bestimmt wird, abzugelten.

Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die Vereinsversammlung.

Eine Revision dieser Statuten kann an jeder Vereinsversammlung durch zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Personen beschlossen und in einer folgenden zu diesem Zweck einberufenen Versammlung vorgenommen werden.

Bei Aufgabe der Gartenparzelle wird die Mitteilung an den Vorstand des Gartenvereines verlangt. Der neue Pächter wird vom Präsidenten eingeladen und muss im Vorstand in einem Gespräch vorstellig werden.

Die vorstehenden Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 14. März 1986 durchberaten und genehmigt.

Statutenänderung: am 25. April 2018 hat der Vereinsvorstand die Statuten ergänzt.

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